ABGB: § 758, § 772, § 776
Eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist nur möglich, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauert.
Die Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB setzt voraus, dass der Verfügende und der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum bis zum Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Die am Wortlaut orientierte Auslegung führt zum Ergebnis, dass die in den Materialien genannten und von der Rsp im Regelfall als relevant angesehenen zwei Jahrzehnte vom Tod zurückzurechnen sind.

