Der Beitrag untersucht die Voraussetzungen für die Abberufung des Stiftungsvorstands durch Stifter oder Begünstigte und kritisiert die durch die OGH-Rechtsprechung entstandene Unsicherheit bezüglich der sofortigen Wirksamkeit solcher Beschlüsse. Zur Vermeidung von Handlungsunfähigkeit plädiert der Autor für eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Regelung zur sofortigen Wirksamkeit der Abberufung (§ 75 Abs 4 AktG).

