BAO: § 9 , § 80
Ein Prokurist kann als gewillkürter Vertreter iSd § 83 BAO grundsätzlich für Abgabenschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft gem § 9 Abs 1 BAO zur Haftung herangezogen werden. Die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO erfasst die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter und ist nicht auf die in § 80 BAO genannten gesetzlichen Vertreter beschränkt.

