EheG: § 81 , § 82
Sachen, die beiden Ehegatten während aufrechter Ehe von Dritten geschenkt werden, unterliegen nicht der nachehelichen Aufteilung, da es sich um keine eheliche Errungenschaft handelt. Auch Hochzeitsgeschenke sind nicht in die Aufteilung einzubeziehen, da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung zu sonstigen Geschenken besteht.

