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Zur Teilbarkeit von Geschäftsanteilen

RechtsprechungGesellschaftsrechtBearbeiter: Rahim RastegarRdFU 2025/15RdFU 2025, 51 Heft 1 v. 4.6.2025

GmbHG: § 79

Wesentlicher Zweck des § 79 Abs 1 GmbHG ist die Interessenwahrung der Gesellschafter [...]. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung.

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