Haben Ehegatten nicht durch eine Vereinbarung - zB durch einen Ehevertrag - vorgesorgt, so stellt eine Scheidung die Unternehmerfamilie im Hinblick auf die Beitragsleistungen des nicht am Unternehmen beteiligten Ehegatten vor größere Herausforderungen. Unternehmen sind zwar von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen, doch sind die diesem durch den anderen Ehegatten erbrachten Leistungen grundsätzlich auszugleichen. Die Ausgleichsfähigkeit und die Höhe des Abgeltungsanspruchs richten sich auch danach, ob es sich um "unternehmens- oder familienbezogene" Leistungen handelt. Zu diesem Zweck stehen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Verfügung, deren Voraussetzungen und Unterschiede der folgende Beitrag näher beleuchtet.

