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Kann der Betriebsrat - trotz Entlassung - bis zur gerichtlichen Zustimmung weiterhin uneingeschränkt im Unternehmen wirken?

JudikaturRAA Mag. Markus LöscherPVP 2017/40PVP 2017, 127 Heft 4 v. 26.4.2017

Der Betriebsrat wird entlassen. Der Betriebsinhaber hat umgehend gemäß § 122 Abs 3 ArbVG beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht auf nachträgliche Zustimmung geklagt.

Darf der Betriebsinhaber zwischenzeitlich den Zugang zum Unternehmen - nur in Begleitung möglich - für den Betriebsrat einschränken?

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