Die abgabenrechtliche Konsequenz des heftig diskutierten VwGH-Erkenntnisses (VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102) ist, dass die vom Dienstgeber bei einer Altersteilzeitvereinbarung übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von der Gehaltslücke (= "Differenzbeitragsgrundlage"*) einen lohnnebenkostenerhöhenden lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen.