Bei Arbeitsverträgen mit Auslandsbezug ist stets zu klären, welches Arbeitsrecht konkret anzuwenden ist. Die Vertragsparteien können das anwendbare Recht bei Arbeitsverträgen frei wählen (Art 3 Abs 1 Rom-I-Verordnung [VO (EG) 593/2008 ]) − gewisse Einschränkungen müssen hiebei beachtet werden.