Der Arbeitgeber erhoffte sich eine Vereinfachung der Personalverrechnung und schloss aus diesem Grund mit seinen Mitarbeitern eine Vereinbarung, wonach mit dem - über den kollektivvertraglichen Mindestsätzen liegenden - laufenden Gehalt auch jene Überstundenentlohnung abgegolten sein soll, auf die Arbeitnehmer während Urlaub, Krankheit und Feiertag Anspruch haben (= "Lohnausfallsprinzip-Überstunden").