Seit 1. 1. 2008 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Wie der nachfolgend geschilderte Fall zeigt, kann auch eine nur geringfügige Anmeldeverspätung den Arbeitgeber viel Geld kosten.
VwGH 13. 5. 2009, 2008/08/0249