Die Karenz nach dem Mutterschutz- bzw dem Väterkarenzgesetz dauert maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Entscheidet sich die Arbeitnehmerin beim Kinderbetreuungsgeld für die 30+6 Variante, dann fließt dieses bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. In diesem Fall wünscht sich die Arbeitnehmerin oft die Verlängerung der Karenz auf 2½ Jahre.