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Die freiwillige Karenzverlängerung

Themen-SpecialPVP 2009/48PVP 2009, 131 Heft 5 v. 25.5.2009

Die Karenz nach dem Mutterschutz- bzw dem Väterkarenzgesetz dauert maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Entscheidet sich die Arbeitnehmerin beim Kinderbetreuungsgeld für die 30+6 Variante, dann fließt dieses bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. In diesem Fall wünscht sich die Arbeitnehmerin oft die Verlängerung der Karenz auf 2½ Jahre.

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