Aktueller Judikatur-Flash
■ Unberechtigte Entlassung eines Geschäftsführers Ein nur kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer unterfertigte allein (dh ohne zweiten Geschäftsführer oder Prokuristen) einen vom Betriebsrat vorgelegten Sozialplan, weil er dem Unternehmen helfen wollte, die Mitarbeiter fair zu behandeln. Der Sozialplan wurde nicht wirksam, weil neben dem Geschäftsführer kein weiterer kollektivvertretungsbefugter Prokurist des Unternehmens mitunterschrieb. Dieses Verhalten des Geschäftsführers rechtfertigt - so der OGH - allein noch nicht seine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der weiteren Beschäftigung kann die Folgenlosigkeit der Unterfertigung durch den Geschäftsführer nämlich nicht völlig ausgeblendet werden (OGH 20. 8. 2008, 9 ObA 101/08f). ■ Entlassung nach Verstoß gegen Dienstanweisungen Eine als Kassierin in einem Supermarkt tätige Arbeitnehmerin verstieß gegen 3 ausdrückliche Dienstanweisungen, deren Zweck es ua ist, einen Diebstahlsverdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen - nämlich während der Dienstzeit das Verkaufslokal nicht zu verlassen, zum Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht während der Dienstzeit an sich zu nehmen und derartige Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft zu bezahlen. Da die Dienstnehmerin diese Weisungen missachtete, kam der OGH zu dem Schluss, dass diese kumulierten Verstöße der Arbeitnehmerin nicht nur als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren sind, sondern dass das Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt (OGH 8. 10. 2008, 9 ObA 134/08h). | |
■ Strafbarkeit der illegalen Verwendung überlassener Ausländer Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz haftet im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung neben dem Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte (= Überlasser) auch der Beschäftiger. Demnach können sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung sein und bestraft werden (VwGH 8. 8. 2008, 2008/09/0029). | |
■ Sozialwidrigkeit trotz hoher Pensionsleistung Bei einem Arbeitnehmer führte die Kündigung zu einer Bruttoeinkommensminderung von rd 54 %. Dies stellt - so der OGH - auch unter Zugrundelegung des relativ hohen, dem Arbeitnehmer verbleibenden Bruttoeinkommens (hier: Administrativpension seines ehemaligen Arbeitgebers iHv EUR 3.466,30 brutto monatlich) eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar. Überdies hätte der 1953 geborene Arbeitnehmer mit einer Arbeitslosigkeit von 12 Monaten oder länger zu rechnen gehabt, weswegen von der Sozialwidrigkeit der Kündigung auszugehen war (OGH 14. 10. 2008, 8 ObA 62/08p). |