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Knell´s kompaktes Arbeitsrecht

Knells kompaktes ArbeitsrechtPVP 2009/36PVP 2009, 99 Heft 4 v. 23.4.2009

Aktueller Judikatur-Flash

   

  • Kein Austritt durch unentschuldigtes Fernbleiben

    Erneut bestätigt die Judikatur, dass das Nichterscheinen eines Arbeitnehmers für sich allein nicht als vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis gewertet werden darf. Genau dies wird aber in der Praxis von vielen Unternehmen angenommen und die Dienstnehmer wurden einfach von der Sozialversicherung abgemeldet. Es müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zweifelsfrei erschlossen werden kann (zB ausdrückliche Erklärung, das Dienstverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen). Eine nachrichtenlose Abwesenheit ist für sich allein noch nicht so auffallend, dass sie als zweifelsfreie Willenserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses aufzufassen ist. Die richtige Vorgangsweise für einen Arbeitgeber wäre, das Dienstverhältnis allenfalls durch Entlassung zu beenden. (OLG Wien 24. 11. 2008, 7 Ra 143/08p)

  • Austritt durch Verlassen des Arbeitsplatzes nach Streit

    In einem anderen Fall wurde ein Austritt anerkannt: Ein Arbeitnehmer (Koch) verließ nach einem heftigen Streit mit seinem Arbeitgeber, der in wechselseitigem Anschreien gipfelte, während der mittäglichen Stoßzeit (eines Restaurants) und unter Mitnahme fast aller persönlichen Sachen seinen Arbeitsplatz. Gleichzeitig kündigte er an, die Arbeiterkammer aufzusuchen. Dieses Verhalten wurde als schlüssiger vorzeitiger Austritt gewertet, weil kein sonstiger Grund (zB Krankheit) für das Weggehen erkennbar war. (OLG Wien 28. 10. 2008, 7 Ra 90/08v)

  • Austritt wegen vorenthaltenen Entgelts und Zulage

    Wenn ein Arbeitgeber die Zahlung einer Gefahrenzulage über einen Zeitraum von fast 3 Monaten verweigert, obwohl er die Rechtmäßigkeit des Anspruchs angesichts der extremen Arbeitsbedingungen (hier: Arbeiten in rd 14 m Höhe auf dem Geländer einer Hebebühne stehend) zumindest erkennen hätte müssen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt (OGH 8. 10. 2008, 9 ObA 37/08v). Anders entschied der OGH in einem ähnlichen Fall: Wenn der Arbeitgeber durch längeres Vorenthalten der Entgeltzahlung (konkret: monatelanges Vorenthalten von Provisionszahlungen) einen rechtswidrigen Dauerzustand geschaffen hat, kann der Arbeitnehmer diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen (also ohne vorherige Ankündigung) und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. (OGH 13. 11. 2008, 8 ObA 60/08v)

 
   

Kein Austritt durch unentschuldigtes Fernbleiben

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