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Provisionsanspruch bei Dienstfreistellung

JudikaturPVP 2009/35PVP 2009, 95 Heft 4 v. 23.4.2009

Wird der Arbeitnehmer dienstfrei gestellt, muss er jenes Entgelt erhalten, das er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Wie so oft, steckt auch bei dieser Bestimmung der "Teufel im Detail". In der Praxis ist es nicht immer ganz einfach festzustellen, was der Arbeitnehmer bekommen hätte, wäre er nicht dienstfrei gestellt gewesen. Gerade bei leistungsabhängigen Vergütungen bereitet die Feststellung der (hypothetischen) Entgelthöhe immer wieder Schwierigkeiten.

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