In der Praxis existierten unterschiedliche Ansichten, wie die Regelung, wonach im 1. und 2. Lehrjahr keine Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) - weder Arbeitgeber- noch Lehrlingsanteile - anfallen (§ 57a ASVG), auszulegen ist bei einer verkürzten Lehrzeit. Der VwGH sprach ein Machtwort.
VwGH 9. 9. 2009, 2007/08/0328