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Zuerst "Vorab"-Kündigung, dann Frühwarnsystemmeldung - rechts(un)wirksam?

JudikaturPVP 2009/94PVP 2009, 290 Heft 11 v. 24.11.2009

Will ein Arbeitgeber sich von einer größeren Zahl an Arbeitnehmern trennen, muss er zuvor das "Frühwarnsystem" aktivieren. Erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen, nachdem er dem AMS die geplanten Kündigungen gemeldet hat, darf er diese auch tatsächlich aussprechen - andernfalls ist die Kündigung rechtsunwirksam. Doch was ist mit einer Kündigung, die ein Arbeitgeber unmittelbar vor Abgabe der Meldung an das AMS ausspricht?

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