Ficht ein Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an, kann der Arbeitgeber vorbringen, dass der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. In diesem Fall trifft den Arbeitgeber aber eine soziale Gestaltungspflicht. Er muss vor Ausspruch der Kündigung die Möglichkeit prüfen, ob er den Arbeitnehmer in anderen Bereichen des Unternehmens weiterbeschäftigen kann. Doch wie weit reicht die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers? Muss er versuchen, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz auch in einer anderen Konzerngesellschaft zu beschaffen?