Der Arbeitgeber wollte Lohnnebenkosten sparen. Er schloss mit den Arbeitnehmern je 2 parallele Verträge ab, und zwar einen echten sowie einen freien Arbeitsvertrag bzw Werkvertrag. Der VwGH erteilte dieser Gestaltungsform erneut eine klare Absage.
VwGH 2. 4. 2008, 2005/08/0132