Lehrverhältnisse sind an sich unkündbar, durch die aktuelle Novelle zum Berufsausbildungsgesetz wurde nun eine der Kündigung ähnliche Auflösungsmöglichkeit, die sog außerordentliche Auflösung, geschaffen. Diese ist allerdings an zahlreiche Bedingungen geknüpft und nur zu ganz bestimmten Zeitpunkten möglich. Details dazu erfahren Sie im nachfolgenden Artikel. Die neuen Förderungen durch die Lehrlingsstellen werden im nächsten PV-Praxis-Heft dargestellt.