Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung hat der Arbeitnehmer das Recht, sich mit dem Betriebsrat über die einvernehmliche Auflösung zu beraten, bevor er seine Einwilligung dazu erteilt. Der OGH hatte zu klären, ob den Arbeitgeber eine Verpflichtung trifft, den Arbeitnehmer über dieses Beratungsrecht zu belehren.
OGH 28. 11. 2007, 9 ObA 157/07i