Nicht immer ganz einfach ist die Frage zu beantworten, welche Formulierungen in einem Arbeitszeugnis zulässig sind. Im konkreten Fall missfiel dem Arbeitnehmer die Formulierung „der Arbeitnehmer erledigte die Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit“ und ihm werde „für die gute Zusammenarbeit“ gedankt. Das OLG Wien entschied, dass diese Formulierungen unzulässig sind, da sie geeignet seien, sich nachteilig auf das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers auszuwirken.