Wird das Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich aufgelöst, endet der Entgeltanspruch gemäß § 5 EFZG mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Gebietskrankenkasse sah in der einvernehmlichen Auflösung eine missbräuchliche Gestaltung und schrieb mit Bescheid SV-Beiträge bis zum Ende des Krankenstandes vor.
VwGH 23. 1. 2008, 2006/08/0325