Werden Arbeitern in Beschäftigerbetrieben auf einzelvertraglicher Basis Mitarbeiterbeteiligungen (Gewinnbeteiligungen) gewährt, wodurch sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens (also am Gewinn) beteiligt werden, so hat ein überlassener Arbeiter, der in diesem Beschäftigerbetrieb tätig ist, gegenüber seinem Arbeitgeber (dem Arbeitskräfteüberlasser) keinen Anspruch auf diese Zahlung, der sich auf die Bestimmung des Abschnittes XII des KV AKÜ-Arbeiter (Akkord- und Prämienarbeit) stützen könnte.