Einen kuriosen Fall um den Anspruch auf Abfertigung hatte der OGH zu entscheiden. Es war unklar, von welcher Seite das Arbeitsverhältnis zuerst aufgelöst wurde. Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers und jenes des Arbeitnehmers langten nämlich am selben Tag bei der jeweils anderen Partei ein.
OGH 22. 10. 2007, 9 ObA 128/07z