2 Jahre nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses machte der Arbeitnehmer eine Entgeltdifferenz aufgrund unrichtiger Einstufung geltend. Hätte der Arbeitgeber die verpflichtende Anrechnung von Vordienstzeiten vorgenommen, hätte dem Arbeitnehmer aufgrund der korrekten kollektivvertraglichen Einstufung ein höheres Gehalt gebührt.