Arbeitet ein vorzeitiger Alterspensionist und erzielt hiebei ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2007: € 341,16), dann ruht die Pension. Meldet er seinen pensionsschädlichen Nebenerwerb nicht, dann hat er die zu viel erhaltene Pension zurückzuzahlen. Ob auch Folgeprovisionen als pensionsschädlicher Nebenerwerb gelten, hatte erstmals der OGH zu klären.
OGH 27. 2. 2007, 10 ObS 16/07m