Die Einführung einer Arbeitszeiterfassung mittels Fingerscan berührt die Menschenwürde und bedarf in Betrieben mit Betriebsräten jedenfalls einer Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die nachweisliche Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers erforderlich.
(OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 109/06d)