Ausländischen Schlüsselarbeitskräften wird der Zugang am österreichischen Arbeitsmarkt erleichtert. Doch nicht jede im Ausland erworbene spezielle Ausbildung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, die an eine Schlüsselkraft gestellt werden. So entschied der VwGH jüngst, dass ein indischer Ayurveda-Koch keine Schlüsselkraft im Sinne des AuslBG ist.(VwGH 24. 4. 2006, 2005/09/0043)