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Urlaubsablöse

JudikaturPVP 2006/36PVP 2006, 122 Heft 5 v. 15.5.2006

Das im österreichischen Arbeitsrecht verankerte Verbot der Urlaubsablöse in Geld findet nun auch auf europäischer Ebene Bestätigung. Der EuGH hatte im Weg eines Vorabentscheidungsverfahrens über die Zulässigkeit der Urlaubsablöse zu entscheiden.

EuGH 6. 4. 2006, C-124/05

Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Er soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über die Ruhezeit tatsächlich verfügen kann. Eine Urlaubsablöse läuft dem Erholungszweck zuwider, der der Erhaltung der Gesundheit dient.

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