Kann ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch den Einsatz eines Detektivs entdeckt werden, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Ersatz der notwendigen und zweckmäßigen Kosten in Anspruch nehmen. Ob ein Ersatz der Kosten auch dann möglich ist, wenn durch den Einsatz des Detektivs zufällig ein weiterer Arbeitnehmer bei einem Fehlverhalten ertappt wird, beleuchtet die folgende Entscheidung des OGH.