Der OGH hat jüngst in zwei wortidenten Entscheidungen ausgesprochen, dass im Falle einer im Anschluss an eine Karenz vereinbarten Teilzeit zur Betreuung des Kindes für die Abfertigung nicht nur das Teilzeitentgelt zugrunde zu legen ist. Gem § 14 AVRAG ist für die Abfertigung - je nach Dauer der Teilzeit - vom früheren Entgelt oder vom Durchschnitt auszugehen.
(OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 60/06y sowie OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 38/06p)