Wird ein Firmen-Kfz durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch privat genutzt, so ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils hinsichtlich DB und DZ die Sachbezugsverordnung nicht anwendbar. Fehlen entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch etc), ist daher eine Schätzung vorzunehmen.
VwGH 31. 3. 2005, 2002/15/0029