Hat ein früher vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Altersteilzeit 20 Wochenstunden gearbeitet und dafür 75 % seines früheren Entgelts erhalten, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Urlaubsersatzleistung auch für Urlaubsjahre vor der Altersteilzeit nicht auf Vollzeitbasis, sondern nur auf Basis des 75%igen Entgelts zu berechnen.
OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d