Für die Ausstellung eines Dienstzeugnisses gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Auch wenn der Arbeitnehmer erst 24 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis verlangt, ist das lange Zuwarten nicht als konkludenter Verzicht zu werten. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszustellen.
OLG Wien 29. 9. 2004, 8 Ra 133/04v