Entscheidungen der Arbeits- und Sozialgerichte über arbeitsrechtliche Entgeltansprüche der Dienstnehmer können SV-rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Gebietskrankenkasse wird zwar vom Gericht von rechtskräftigen Urteilen und Vergleichen über Entgeltansprüche verständigt, dies entbindet den Dienstgeber aber nicht von GKK-Meldungen und von der Beitragsabrechnung/-entrichtung.