Ein im Kollektivvertrag vorgesehenes Mindestentgelt ist als zwingendes „Geldzahlungsgebot“ zu verstehen, da dem Dienstnehmer die uneingeschränkte Verwendbarkeit dieses Entgelts gesichert werden soll. Die Vereinbarung von Naturalien statt Barlohn würde dem Dienstnehmer eine bestimmte Einkommensverwendung aufdrängen und ist daher unzulässig. Die SV-rechtliche Beitragsgrundlage ergibt sich somit aus dem vereinbarten Sachbezug und dem vollen kollektivvertraglichen Entgelt.