Ist in einem Betrieb ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet („Intranet“), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer (Funktion „E-Mail an alle“) einzuräumen. Technisch bedingte Nutzungsbeschränkungen (zB hinsichtlich Datenmenge), die nur durch verstärkte Aufwendungen des Arbeitgebers zu beseitigen wären, muss der Betriebsrat aber akzeptieren.
OGH 20. 10. 2004, 8 ObA 92/04v