Bei der Ermittlung des Überstundenentgelts sind gemäß § 10 Abs 3 Arbeitszeitgesetz alle Zulagen und Zuschläge mit Entgeltcharakter einzurechnen.
Bei der Ermittlung des Überstundenentgelts sind gemäß § 10 Abs 3 Arbeitszeitgesetz alle Zulagen und Zuschläge mit Entgeltcharakter einzurechnen.