Für die Steuerfreiheit einer Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage ist entscheidend, ob innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulage gewährt wird, überwiegend eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirkt wird.
Für die Steuerfreiheit einer Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage ist entscheidend, ob innerhalb des Zeitraumes, für den die Zulage gewährt wird, überwiegend eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirkt wird.