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Geänderte Rahmenbedingungen für die Bildungskarenz

Neue Gesetze und ErlässePVP 2005, 16 Heft 1 v. 20.1.2005

Für die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden, andernfalls dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld zusteht.

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