Für die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden, andernfalls dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld zusteht.