Für die Frage der Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Wiener Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer") ist in der Regel die Weisungsbindung und die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft entscheidend.
VwGH 25. 8. 2005, 2004/16/0153