Wurde es einem Arbeitnehmer stets freigestellt, nach Fertigstellung der aufgetragenen Arbeiten vor Ablauf der regulären Dienstzeit nach Hause zu gehen, ohne dass er auf einen möglichen Lohnabzug als Konsequenz offener Fehlstunden hingewiesen wurde, kann der Arbeitgeber die Minusstunden bei DV-Ende nicht mit offenen Bezugsansprüchen des Arbeitnehmers gegenrechnen.
OLG Wien 22. 6. 2005, 9 Ra 175/04b