Erschwert die vom Arbeitgeber angebotene flexible Lagerung der Elternteilzeit die Betreuung des Kleinkindes erheblich und müsste die Arbeitnehmerin jene Zeiten, zu denen das Kind nicht im Kindergarten betreut werden kann, unter erhöhten Kosten durch andere Betreuungsformen abdecken, überwiegt das Betreuungsinteresse der Arbeitnehmerin gegenüber den betrieblichen Interessen.
LG Wels 5. 4. 2005, 10 Cga 11/05g