Die Beibehaltung der IESG-Zuschlagshöhe von 0,7 % ist seit dem Jahr 2000 gesetzwidrig.Rückerstattungsanträge, die bei der GKK erst nach Veröffentlichung des VfGH-Prüfungsbeschlusses (7. 4. 2005) gestellt wurden, kommen nicht in den Genuss der Aufhebung des zu hohen IESG-Zuschlages.