Im Falle eines vom Dienstnehmer schriftlich erklärten vorzeitigen Austritts beginnt die 7-tägige Frist zur Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung erst mit Zugang der Auflösungserklärung und nicht bereits mit dem im Austrittsschreiben angegebenen, weiter zurückliegenden Termin.
VwGH 25. 5. 2005, 2002/08/0116