Stimmt ein Dienstnehmer zu, dass ein Teil der nächsten kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhung nicht mit dem Arbeitslohn ausbezahlt, sondern für den Dienstnehmer in eine Versicherung als Maßnahme zur Zukunftssicherung einbezahlt wird, liegt eine bloße Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor. Der in die Zukunftssicherung einbezahlte Betrag fällt nicht unter die Befreiung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG (bis € 300,- jährlich), sondern ist voll sozialversicherungspflichtig.