Ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegt, ist zumindest in die Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrages einzureihen.
VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0081
Sachverhalt
Ein im Angestelltendienstverhältnis beschäftigter Geschäftsführer einer GmbH erhielt für seine Tätigkeit ein Entgelt ausbezahlt, das nach Ansicht der Gebietskrankenkasse unter dem kollektivvertraglichen Mindestsatz lag. Während die Gebietskrankenkasse davon ausging, dass der Geschäftsführer in die Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzureihen sei, war der Dienstgeber der Meinung, dass bloß die Verwendungsgruppe 4 anzuwenden sei. Der Dienstgeber setzte sich gegen die vorgeschriebene Beitragsnachzahlung zur Wehr.