Die Kündigung eines begünstigten Behinderten durch den Arbeitgeber ist auch dann unwirksam, wenn dem Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft erst nach Kündigungsausspruch bekannt geworden ist. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall aber keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn er das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht annimmt.
OGH 22. 10. 2003, 9 ObA 82/03d